Herzlichen Dank an alle mitwirkende Schüllerinnen und Schüler, Lehrkräfte und Besucher in der Inselhalle am Sonntag. Weitere Informationen:
Musikschule Lindau
Schulordnung

Schulordnung

Schulordnung für die Musikschule Lindau e. V.
§ 1	Aufgabe
Öffentliche Musikschulen sind Bildungseinrichtungen für Kinder, Jugendliche und Erwachse-ne. Sie sind kommunal verantwortete Einrichtungen mit bildungs-, kultur-, jugend- und sozialpolitischen Aufgaben. Musikschulen sind Orte des Musizierens, der Musikerziehung und der Musikpflege, Orte der Kunst und der Kultur und Orte für Bildung und Begegnung. In der Musikschule kommen Menschen aus unterschiedlichen Bevölkerungsschichten, allen Generationen und verschiedenen Kulturkreisen zusammen und lernen mit- und voneinander.
Die Musikschule erfüllt die Anforderungen der „Verordnung über die Führung der Bezeich-nung Singschule und Musikschule (Sing- und Musikschulverordnung) hinsichtlich des fachlichen Aufbaus, der Grundfachverpflichtung für Kinder im Vorschul- und Grundschulal-ter, der Fächerbreite im Instrumentalunterricht, der Qualifikation und des Beschäftigungsver-hältnisses des Lehrpersonals, Ordnung des inneren Betriebs und der sozialen Gebührenge-staltung.
Die öffentliche Musikschule legt mit qualifiziertem Fachunterricht die Grundlage für eine lebenslange Beschäftigung mit Musik. Sie eröffnet ihren Schülern  Möglichkeiten zum qualitätsvollen gemeinschaftlichen Musizieren in der Musikschule, in der allgemeinbildenden Schule, in der Familie oder in den vielfältigen Formen des Laienmusizierens. Dabei werden die Schüler im Verlauf ihres musikalischen Bildungsganges umfassend beraten. Besonders Begabte erhalten eine spezielle Förderung, die auch die Vorbereitung auf ein musikalisches Berufsstudium umfassen kann.
§ 2	Aufbau/Ausbildung
Aufbau und Ausbildung erfolgen nach dem Strukturplan des Verbandes deutscher Musik-schulen. Für den Unterricht gelten der VdM-Bildungsplan „Musik in der Elementar-/Grundstufe“ und die Rahmen-Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen, in denen Ziele und Inhalte der Ausbildung formuliert sind.
Die Musikschule gliedert sich in
1.	Elementarstufe/Grundstufe
2.	Instrumental- und Vokalfächer (Unter-/Mittel-/Oberstufe)
3.	Ensemblefächer
4.	Ergänzungsfächer
5.	Studienvorbereitende Ausbildung
6.	Kooperationen
7.	Projekte und Veranstaltungen.
Der Elementarunterricht/Grundfachunterricht geht dem Unterricht in den Instrumental-/Vokalfächern voraus und begleitet ihn. Ensemblefächer sind grundlegender Bestandteil des Musikschulunterrichts. Ergänzungsfächer, studienvorbereitende Ausbildung, Kooperationen, Projekte und Veranstaltungen vervollständigen das Leistungsangebot der Musikschule.
Der Unterricht der Musikschule findet grundsätzlich als Präsenzunterricht statt. Online-Angebote können diesen ergänzen. In Zeiten von Schließung der Musikschule aufgrund von Rechtsverordnung oder behördlicher Anordnung kann der Unterricht durch digitale Techno-logien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen.
§ 3	Elementarstufe/Grundstufe
1.	Eltern-Kind-Gruppen
Alter	Bis 4 Jahre
Voraussetzungen	Keine
Unterrichtsform	Gruppe 6 – 12 Kinder
Unterrichtseinheiten	1 
Dauer	ca. 2 Jahre
2.	Elementare Musikpädagogik (EMP) in Kindertagesstätten
Alter	bis 6 Jahre
Voraussetzungen	Keine
Unterrichtsform	Gruppen/Großgruppen
Unterrichtseinheiten	1 
Dauer	ca. 2 Jahre
Angebote für das Alter von 3-Jährigen schaffen den Übergang von Eltern-Kind-Gruppen zur Musikalischen Früherziehung.
3.	Musikalische Früherziehung/EMP in der Musikschule
Alter	zwischen 4 und 6 Jahren
Voraussetzungen	Keine
Unterrichtsform	Gruppen 6 – 12 Kinder
Unterrichtseinheiten	1 
Dauer	ca. 2 Jahre
4.	a) Musikalische Grundausbildung/EMP
Alter	zwischen 6 und 8 Jahren
Voraussetzungen	Keine
Unterrichtsform	Gruppen 6 – 12 Kinder
Unterrichtseinheiten	1 
Dauer	1 Jahr
    b) Singklassen
Alter	zwischen 6 und 10 Jahren
Voraussetzungen	Keine
Unterrichtsform	Gruppen 6 – 20 Kinder
Unterrichtseinheiten	1 
Dauer	1 - 4 Jahre
5.	Musikalische Kooperationsprogramme (Grundschulalter)
Alter	6 - 9 Jahre
Voraussetzungen	Keine
Unterrichtsform	Klassen/Gruppen/Großgruppen
Unterrichtseinheiten	1 – 2
Dauer	Programmbezogen
Breite Zugänge zur Musik und zum aktiven Musizieren werden vielfach in Kooperation zwischen Musikschule und allgemeinbildender Schule gestaltet.
§ 4	Instrumental- und Vokalunterricht
1.	In den Instrumental-/Vokalunterricht werden aufgenommen
a)	Kinder: Der Besuch der Elementarfächer/Grundfächer ist Voraussetzung für den nachfolgenden Instrumental- oder Vokalunterricht.
b)	Jugendliche und Erwachsene.
2.	Der Unterricht erstreckt sich auf die von der Musikschule angebotenen Instru-mental- und Vokalfächer aus den Fachbereichen
a)	Streichinstrumente
b)	Zupfinstrumente
c)	Holzblasinstrumente
d)	Blechblasinstrumente
e)	Tasteninstrumente
f)	Schlaginstrumente
g)	Gesang
3.	Der Unterricht wird in Gruppen von 2 bis 4 Schülern (30/45/60 Minuten je Woche) oder als Einzelunterricht (30/45/60 Minuten pro Woche) erteilt. Die Gruppen sol-len nach Alter und Vorbildung so zusammengesetzt sein, dass die besonderen Qualitäten des Gruppenunterrichts genutzt werden können. Über die Einteilung sowie über erforderliche Änderungen während des Schuljahres entscheidet die Schulleitung.
§ 5	Ensemblefächer
Ensemblefächer dienen dem Musizieren in der Gemeinschaft. Sie sind in allen Leistungsstu-fen integraler Bestandteil des ganzheitlichen Bildungskonzepts der Musikschule. Kontinuierli-che Ensemblearbeit bildet mit dem Unterricht im Instrumental- bzw. Vokalfach eine aufei-nander abgestimmte Einheit und gehört daher zum verbindlichen Unterrichtsangebot der Musikschule. Über die Einteilung zum Ensembleunterricht entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit der Fachlehrkraft.
§ 6	Ergänzungsfächer
Ergänzungsfächer sind zum einen kontinuierliche Unterrichtsfächer zur inhaltlichen Bereiche-rung des instrumentalen und vokalen Bildungsangebots, insbesondere Gehörbildung/Musik-lehre/Theorie. Zum andern stellen sie auch eine Ergänzung des Musikschulangebotes dar, wie z. B. Ballett und kreativer Tanz. Über die Einteilung zum Ergänzungsunterricht entschei-det die Schulleitung im Benehmen mit der Fachlehrkraft.
§ 7	Begabtenförderung/Studienvorbereitende Ausbildung
1.	Die Musikschule bietet besonders interessierten und begabten Schülern eine vertiefte Musikbildung. Darüber hinaus bereitet sie durch eine studienvorbereiten-dende Ausbildung auf die Aufnahmeprüfung an einer Ausbildungsstätte für Mu-sikberufe vor.
2.	Die Pflichtbelegung in der studienvorbereitenden Ausbildung umfasst mindestens vier Wochenstunden mit folgender Fächerkombination:
a)	Vokal-/Instrumentalunterricht: Zwei Wochenstunden Einzelunterricht im Haupt- und Nebenfach
b)	Ensemblefach
c)	Gehörbildung/Musiklehre/Musiktheorie
3.	Interessenten können nur aufgrund einer Beurteilung (FLP-Leistungsprüfung) in die Begabtenförderung/studienvorbereitende Ausbildung aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung.
4.	Über den Ausschluss aus der Begabtenförderung/studienvorbereitenden Ausbil-dung entscheidet die Schulleitung nach Anhörung der Fachlehrkräfte und der Er-ziehungsberechtigten bzw. Betroffenen.
§ 8	Kooperationen
Die Musikschule kooperiert mit Partnern in der Kommunalen Bildungslandschaft, insbeson-dere mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen sowie mit weiteren Kooperati-onspartnern wie z. B. Musikvereinen, Kirchengemeinden, Ausbildungsstätten und Senioren-heimen. Kooperationen gründen sich auf vertragliche Vereinbarungen mit den Bildungspart-nern.
§ 9	Projekte und Veranstaltungen
Projekte, z. B. Kurse, Workshops oder Exkursionen, sind weitere musikpädagogische Angebote der Musikschule. Ebenso gehören Veranstaltungen einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen zum pädagogischen Auftrag und zum individuellen Erschei-nungsbild der Musikschule. Vorspiele und Konzerte sind für Schüler eine wesentliche Lernerfahrung; die Teilnahme daran ist Bestandteil des Unterrichts.
§ 10	Schuljahr
Das Schuljahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des darauffolgenden Jahres. Die Feriendauer und die unterrichtsfreien Feiertage richten sich nach den für die allgemeinbildenden Schulen geltenden Bestimmungen.
§ 11	Unterrichtsdauer
Unterrichtszeiten und Unterrichtsdauer werden von der Schulleitung nach fachlichen und organisatorischen Gesichtspunkten zugewiesen. Wünsche der Schüler bzw. der gesetzlichen Vertreter werden im Rahmen des Möglichen berücksichtigt; ein Anspruch auf bestimmte Unterrichtsformen und -zeiten besteht nicht.
§ 12	Anmeldung/Aufnahme
Anmeldungen sind schriftlich an die Musikschule zu richten (Formblatt). Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Anmel-dungen werden erst durch die Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. Eine Aufnahme außerhalb des Schuljahrbeginns ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
§ 13	Daten/Datenschutz 
Die Musikschule erhebt nur Daten, die sie für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Die Daten werden nur für diese Aufgaben verwendet. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden hierbei beachtet. Mit der Anmeldung wird die Einwilligung in die Erhebung und Nutzung von Daten erteilt.
§ 14	Beendigung des Unterrichtsverhältnisses 
1.	Abmeldungen sind grundsätzlich nur zum Schuljahresende möglich. Sie müssen der Verwaltung der Musikschule spätestens zum 30. Juni des laufenden Schul-jahres schriftlich zugehen.
2.	Für Neuanmeldungen von Schülern in allen Unterrichtsfächern besteht die Möglichkeit, in der Probezeit vom 1.10. bis 30.11. ohne Angabe von Gründen den Unterrichtsvertrag mit einer Kündigungsfrist von 10 Tagen zum Monatsende zu kündigen. Dies muss in Schriftform erfolgen.
3.	Während des Schuljahres kann der Schüler nur aus wichtigem Grund (Wegzug, nachweislich schwerwiegende Erkrankung) den Unterrichtsvertrag kündigen. 
4.	Die Musikschule, vertreten durch die Schulleitung, kann aus zwingenden Gründen oder bei Verstößen gegen diese Schulordnung nach Rücksprache mit dem Schüler bzw. den gesetzlichen Vertretern das Unterrichtsverhältnis unter-brechen oder vorzeitig beenden.
§ 15	Verhinderung
Kann der Schüler den Unterricht ausnahmsweise nicht wahrnehmen, muss die Musikschule darüber möglichst frühzeitig verständigt werden. Dieser Unterricht geht in den Verfügungsbe-reich der Musikschule zurück und muss nicht nachgegeben werden.
§ 16	Unterrichtsausfall
Unterrichtsstunden, welche durch unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft ausfallen, werden vor- bzw. nachgegeben. Kann der Unterricht bei Erkrankung der Lehrkraft nicht vertreten werden, entsteht ab der vierten Stunde ein Erstattungsanspruch.
§ 17	Unterrichtsstätten
Der Unterricht findet ausschließlich in den von der Musikschule zugewiesenen Räumen statt.
§ 18	Aufsicht 
Eine Aufsicht besteht nur während der vereinbarten Unterrichtszeit. Sie beginnt und endet im Unterrichtsraum.
§ 19	Bild- und Tonaufzeichnungen
Die Musikschule ist berechtigt, im Unterricht und in ihren übrigen Veranstaltungen Bild- und Tonaufzeichnungen herzustellen und für ihren Eigenbedarf sowie ihre Selbstdarstellung zu verwenden. Eine Vergütungsverpflichtung besteht nicht. Dies gilt auch für Bild und Tonauf-zeichnungen der Medien (Presse, Rundfunk u. a.).
§ 20	Öffentliches Auftreten
Der Schüler verpflichtet sich, öffentliches Auftreten sowie Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den an der Musikschule belegten Fächern der Schulleitung rechtzeitig vorher mitzuteilen. Öffentliche Auftritte von Musikschulensembles bedürfen der vorherigen Geneh-migung.
§ 21	Fremdunterricht
Schülern des Bereichs Vokalunterricht, welche den Unterricht im Sologesang erhalten, und Schülern des Bereichs Instrumentalunterricht ist es grundsätzlich untersagt, im selben Fach außerhalb der Musikschule zusätzlichen Unterricht zu nehmen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
§ 22	Instrumente
Grundsätzlich soll der Schüler bei Beginn des Instrumentalunterrichts ein geeignetes Instru-ment besitzen. Im Rahmen der Bestände der Musikschule können Instrumente ausgeliehen bzw. vermietet werden.
§ 23	Bescheinigung
Den Schülern wird auf Wunsch eine Bescheinigung über den Besuch der Musikschule ausgestellt. Diese kann mit einer fachlichen Beurteilung verbunden werden, die von der Lehrkraft erstellt und von der Schulleitung gegengezeichnet wird.
§ 24	Unfallversicherung
Die Schüler der Musikschule sind gegen Unfall versichert.
§ 25	Beirat
Im Beirat besteht für die Mitglieder des Vereins die Möglichkeit, aktiv an der Gestaltung der Musikschularbeit mitzuwirken. (Siehe Satzung §11 Beirat)
Der Beirat setzt sich aus den drei Mitgliedervertreter*innen im Verwaltungsrat, drei Eltern – beziehungsweise volljährigen Musikschülern – die Vereinsmitglieder sind, drei Schüler*innen die mindestens das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, einem Vertreter des Lehrkörpers sowie einem Vertreter der Schulleitung zusammen.
Im 3-jährigen Turnus werden aus der Mitgliederversammlung die Mitglieder-vertreter*innen für den Beirat gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Wahlvorschläge müssen spätestens zum Wahltag, in der Mitgliederversammlung dem/der Beiratsvorsitzenden vorliegen. Gewählt werden kann nur, wer bei der Wahlversammlung anwesend ist. Parallel zu dieser Wahl werden schulintern die Vertreter*innen der Schüler*innen und Lehrkräfte gewählt
§ 26	Schlussbestimmung
Diese Schulordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.
Lindau (B), 22. März 2022
gez.
Dr. Claudia Alfons
Oberbürgermeisterin und
1. Vorsitzende Musikschule Lindau e.V.
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